Ist die Behinderung die Folge eines Ereignisses (z.B. eines Unfalles, einer Operation oder eines Spitalsaufenthaltes aufgrund einer schweren Erkrankung), gilt der festgestellte Grad der Behinderung aus Vereinfachungsgründen für Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Unfall, Operation, Spitalsaufenthalt).
In anderen Fällen ist die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung grundsätzlich nicht möglich (2. LStR-WE 2014, AV Nr. 186/.2014)