Wird seitens des Steuerpflichtigen verabsäumt, hinsichtlich der Haarbehandlung für die Ehegattin eine ärztliche Verordnung vorzulegen, und enthält auch der seitens die Haarbehandlung durchführenden Haarinstitutes erstellte "Befund" keine entsprechende Diagnose in Bezug auf das Vorliegen einer konkreten Krankheit, welche im Sinne einer Heilbehandlung notwendig wäre, können die als Krankheitskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
RV/1391-W/11

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