Die Kosten für den Aufenthalt in einem Kurhotel führen dann zu einer
außergewöhnlichen Belastung, wenn der Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes vor Antritt der Kur gegeben ist. Als Nachweis geeignet sind: ärztliche Zeugnisse, ärztliche Gutachten
(wenn Zuschüsse geleistet werden) und eine Bestätigung des Kurhotels mit einer nachweislich kurgemäss geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, zur Abgrenzung eines Erholungsaufenthaltes.
UFS vom 24.03.2005, RV/0378-S/02

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