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Die Kosten einer Kur können von der Steuer abgesetzt werden

Die Kosten für den Aufenthalt in einem Kurhotel  führen dann zu einer

außergewöhnlichen Belastung, wenn der Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes vor Antritt der Kur gegeben ist. Als Nachweis geeignet sind: ärztliche Zeugnisse, ärztliche Gutachten

(wenn Zuschüsse geleistet werden) und eine Bestätigung des Kurhotels mit einer nachweislich kurgemäss geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, zur Abgrenzung eines Erholungsaufenthaltes.

UFS vom 24.03.2005, RV/0378-S/02

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