Mundhygiene kann nicht von der Steuer abgesetzt werden
Mundhygiene kann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da es sich nicht um Krankheitskosten, sondern um Vorbeugemaßnahmen zur Gesunderhaltung handelt. (UFSW 25.9.2008,
RV/2463-W/08)
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