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Ankauf einer Perücke

Die Anschaffungskosten einer Perücke bei einem Krebspatienten nach erfolgter Chemotherapie und damit verbundenem Haarverlust sind als außergewöhnliche Aufwendungen zu qualifizieren, die durch dessen Krankheit verursacht werden; sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und dienen dem Erträglichmachen der Krankheit.

 

Auch im Schrifttum (Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Wanke, MSA EStG [1.6.2009], § 34 Anm. 78, Stichwort "Haarbehandlung und Haarersatz"; Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 34 Rz 90, Stichwort "Haarbehandlung") wird die Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten einer Perücke als außergewöhnliche Belastung nach einer Chemotherapie bejaht.

UFS vom 31.08.2010, RV/2532-W/10

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