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Elektromobil als außergewöhnliche Belastung

Der VwGH vertrat die Meinung, dass Elektromobile für eine gehbehinderte Person den Elektro-Rollstühlen im Sinne des § 4 der VO näher stehen als den in § 3 der VO angesprochenen Kraftfahrzeugen. Die Kosten für das Elektromobil waren daher neben dem Pauschalbetrag für Kraftfahrzeuge zusätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (VwGH vom 27.2.2014, 2011/15/0145)

 

Der Beschwerdeführer beantragte die Kosten für das Elektromobil als nicht regelmäßig

anfallende Ausgaben für Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung des BMF

über außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 KFG 1967, BGBl 267/1967 ist ein Invalidenfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 kg mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg, das nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, von Körperbehinderten gelenkt zu werden.  

Ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt vertritt der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass das angekaufte Elektromobil als Hilfsmittel im Sinne der Verordnung des BMF als außergewöhnliche Belastung, BGBl 303/1996 anzusehen ist.

 

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