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Sonderklasse nicht abzugsfähig

Das Bundesfinanzgericht hat schon mehrfach entschieden, dass eine Behandlung durch Wahlärzte bzw als Sonderklassepatient zu keiner außergewöhnlichen Belastung führt, sofern dies nicht aus triftigen medizinischen Gründen erfolgt. Die Vermeidung von Schmerzen oder die Verkürzung der Behandlungsdauer sind dafür nicht ausreichend. 

§ 34 EStG regelt die sog. „außergewöhnlichen Belastungen“ (agB), welche ggfs im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung abzugsfähig sind. Als agB kommen insbesondere auch Krankheitskosten in Frage, deren steuerliche Geltendmachung möglich ist, sofern nachweislich eine „Krankheit“ vorliegt, die Behandlung in einem direkten Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt. Als agB abzugsfähig sind daher beispielsweise 

Arzt- und Krankenhaushonorare, Aufwendungen für Medikamente und Heilbehandlungen (einschließlich medizinisch verordnete homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, 

Behandlungsbeiträge, Rezeptgebühren, Selbstbehalte bei Heilbehelfen und Heilmitteln, Zuzahlung zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten, soweit sie der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat.

Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal bzw alternative medizinische Behandlungen (zB Physiotherapie) sind grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden. Selbstbehandlung oder bloße ärztliche Empfehlung sind hingegen nicht ausreichend. 

Keine Abzugsfähigkeit von Wahlarztkosten oder Sonderklassegebühren.

Grundsätzlich können auch Krankheitskosten, welche durch eine Behandlung bei einem Wahlarzt anfallen, angesetzt werden. Soweit sich dadurch aber höhere Aufwendungen ergeben als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, sind sie nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erwachsen sind (zB erwartete medizinische Komplikationen, paradontale Gründe bei Zahnersatz).  

In folgendem Fall hat das Bundesfinanzgericht die Abzugsfähigkeit von Arztkosten und Sonderklassegebühren verwehrt (BFG 18.11.2015, RV/5100437/2015): Im Zusammenhang mit einer Knieverletzung wurde der Patientin ein MRT-Termin nahegelegt, welcher aber erst vier Wochen später in Aussicht gestellt werden konnte. Die Patientin konsultierte daraufhin einen Wahlarzt, der die Untersuchung binnen einer Woche und auch die nachfolgende Operation wenige Tage später durchführte, für die neben den Arztkosten auch Sonderklassegebühren anfielen. Die Steuerpflichtige konnte nicht nachweisen, dass triftige medizinische Gründe eine schnellere Versorgung zur Verhinderung ernsthafter gesundheitlicher Nachteile erforderlich machten und sie deshalb den Besuch beim Wahlarzt bzw die Sonderklasse im Spital vorzog. Das BFG wies in seiner negativen Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass bloße Wünsche und Vorstellungen über eine bestimmte medizinische Betreuung oder allgemeine Befürchtungen bezüglich der von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckten Versorgung keine triftigen medizinischen Gründe sind. Weiters wurde angemerkt, dass zu erwartende Schmerzen und sonstige Unannehmlichkeiten keine erheblichen gesundheitlichen Nachteile darstellen würden. 

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